Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass eine vereinbarte Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer zu lang sein kann. Dann ist diese längere Frist unwirksam, und es gilt die gesetzliche Frist.
Ein Arbeitnehmer hatte festgestellt, dass der Arbeitgeber Schnüffelsoftware auf seinem Firmen PC installiert hatte. Er kündigte daraufhin. Der Arbeitgeber war der Ansicht, der Arbeitnehmer müsse sich an die in einer Zusatzvereinbarung enthaltene Frist von drei Jahren zum Monatsende halten, weil nach dieser Vereinbarung auch für den Arbeitgeber eine solch lange Frist gelten sollte.
Das Bundesarbeitsgericht sah in dieser Vereinbarung eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die wegen einer überlangen Bindungsdauer für den Arbeitnehmer unzumutbar sei (BAG Urteil vom 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16).
Gerne prüfen wir auch Ihren Arbeitsvertrag auf solche unwirksame Bestimmungen. Wenden Sie sich bei Bedarf an Herrn Kollegen RA Michael Bramme.
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