Neuer Anspruch für Hinterbliebene eines Todesopfers


Hinterbliebene sollen künftig auch wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen zur Anerkennung ihres seelischen Leids von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können (Hinterbliebenengeld).

Der Anspruch wird als neuer Absatz III des § 844 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt.

Der Text lautet:

„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“

Anspruchsberechtigt sind also diejenigen Hinterbliebenen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten stehen. Für enge Familienangehörige, also

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,

Eltern und

Kinder,

wird dies gesetzlich vermutet. Das ist eine Beweiserleichterung und schließt nicht aus, dass auch andere nahestehende Personen anspruchsberechtigt sein können. Sie müssen dann aber nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich ihr besonderes persönliches Näheverhältnis zum Getöteten ergibt.

Weitere Voraussetzung ist, dass die zum Tod des nahestehenden Menschen führende Verletzung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Das Gesetz wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und damit in Kraft treten.

Auch die haftungsrechtlichen Nebengesetze werden mit dem jeweils gleichen Wortlaut erweitert:

§ 7 III des Produkthaftungsgesetzes
§ 12 III des Umwelthaftungsgesetzes

§ 28 III des Atomgesetzes

§ 10 III des Straßenverkehrsgesetzes

§ 5 III des Haftpflichtgesetzes

§ 35 III des Luftverkehrsgesetzes.

 

Die Bundesregierung geht von jährlich etwa 24.000 Haftungsfällen aus:

3.000 fremdverursachte Todesfälle im Straßenverkehr,

1.500 auf ärztliche Behandlungsfehler zurückgehende Todesfälle,

500 Opfer vollendeter Mord- und Totschlagsdelikte sowie geschätzten weiteren

1.000 haftungsauslösenden Todesfällen (darunter Gefährdungshaftungsfälle außerhalb des Straßenverkehrs)

sowie von durchschnittlich 4 Hinterbliebenen je Todesfall.

Sie rechnet damit, dass die Erfüllung von Ansprüchen auf Hinterbliebenengeld einen jährlichen Betrag von bis zu 250 Millionen Euro erfordern wird.

Die Höhe der Entschädigung für jeden Einzelfall stellt der Gesetzgeber wie auch beim Schmerzensgeld in das Ermessen der Gerichte. Offenbar geht er davon aus, dass sich die Gerichte an den durchschnittlichen Beträgen orientieren werden, die bisher ausgeurteilt wurden bei der Tötung eines Angehörigen in Ausnahmefällen als Entschädigung für medizinisch fassbare die Gesundheit beeinträchtigende Schockschäden, die über das gewöhnliche Maß an Trauer und seelischem Leid hinausgingen, falls der Hinterbliebene seine entsprechende Beeinträchtigung beweisen konnte.

 

 

 

 

 

 

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