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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat sog. Zuweisungsentgelte auch in verdeckter Form verboten. Konkurrierende Ärzte haben einen Anspruch auf Unterlassung.
Nach der ärztlichen Berufsordnung ist es verboten, dass Krankenhäuser Ärzten Geld dafür bezahlen, wenn diese ihnen Patienten schicken. Viele Krankenhäuser versuchen, dieses Verbot zu umgehen, indem sie bei Einweisung bestimmte Leistungen des Arztes verlangen, z.B. einen ausführlichen Arztbrief oder Röntgenbilder; außerdem boten sie dem Arzt eine Bezahlung für Leistungen der Nachsorge, also Wundkontrollen und Fadenzug.
Das LSG hielt alle Verträge für unzulässige Zuweisungsentgelte. Bei den geschuldeten Leistungen, für die Geld bezahlt werden sollte, handele es sich um solche, die schon Bestandteil der normalen vertragsärztlichen Tätigkeit sind. Andere niedergelassene Ärzte, die keine Verträge mit Krankenhäusern haben, können sich gegen diese Praxis mit einer einstweiligen Verfügung wehren ( LSG BW, Az. L 5 KR 141/14 ER-B).