Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Franz-Ludwig-Str. 11
96047 Bamberg
+49 (0) 951 519 56 0
+49 (0) 951 519 56 50
info@hornig-haendler.de
Zertifiziert nach ISO 9001:2015
Verletzt eine Hebamme ihre Sorgfaltspflicht, droht ihr die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung. Die Beweisführung muss in derartigen Fällen jedoch höchsten Ansprüchen genügen.
Hebammen können sich der fahrlässigen Tötung strafbar machen, wenn sie ihren Beruf nicht gewissenhaft und entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft ausüben. An das Maß der Sorgfalt sind hohe Ansprüche zu stellen, genauso wie bei einem Arzt. Dem Standard der deutschen Geburtsmedizin entspricht es, dass die Hebamme die Schwangere in eigener Verantwortung betreut; dazu gehört auch die Vorbereitung der Geburt, das Anlegen des CTG, dessen laufende Kontrolle und die Beobachtung der Schwangeren. Ein Arzt muss unverzüglich informiert werden, wenn ein Schwangerschafts- oder Geburtsrisiko besteht. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten und kommt daraufhin ein Säugling tot zur Welt, dann kann sich die Hebamme der fahrlässigen Tötung strafbar machen (vgl. OLG Dresden, Az. 2 OLG 25 Ss 788/13).