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Ein Versorgungsausgleich kann nachträglich durchgeführt werden obwohl er durch Urteil vor dem 01.09.2009 ausgeschlossen wurde wenn der Ausschluss aufgrund eines sittenwidrigen Ehevertrages erfolgte:
Das OLG München hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die rückwirkende Durchführung eines Versorgungsausgleichs ging, obwohl ein früheres Gerichtsurteil aus der Zeit vor der maßgeblichen Rechtsänderung 2009 den Versorgungsausgleich aufgrund eines sittenwidrigen Ehevertrags ausgeschlossen hatte. Das Gericht entschied, dass der früheren Entscheidung keine materielle Rechtskraft zukomme und ordnete die Durchführung des Ausgleichs an. Denn in materielle Rechtskraft erwachse die Feststellung, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt, nur wenn sie auf einer rechtlichen Prüfung durch das Gericht beruht habe. Dies sei unter Geltung des § 53d FGG idF bis zum 31.8.2009 nicht der Fall gewesen, weil danach die Folgesache Versorgungsausgleich bei einem formell wirksamen vertraglichen Ausschluss gar nicht eingeleitet worden sei. Die gerichtliche Feststellung sei daher nur deklaratorischer Natur gewesen und ermögliche eine erneute Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt. Dafür spreche auch, dass das Familiengericht keinen Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich festgesetzt habe (OLG München, Beschluss vom 26.9.2023 – 2 UF 356/21). Die Entscheidung wird kritisiert von Maaß, NZFam 2024, 81