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Liegen zwischen der Trennung von Eheleuten und ihrem Scheidungsantrag mehrere Jahre kann dies zu einer Begrenzung von Ansprüchen auf Versorgungsausgleich führen. Maßgeblich ist, ob das Festhalten an dem Grundsatz der Halbteilung nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig ist. Diese grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters der hierfür maßgeblichen Vorschrift des § 27 Versorgungsausgleichsgesetz im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben.
Damit der Familienrichter eine solche Gesamtabwägung vornehmen kann müssen hierzu möglichst viele Einzelheiten gezielt vorgetragen und bewiesen werden.
© Andreas Hornig — Rechtsanwalt und AnwaltMediator, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht