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Handelt es sich um laufende Unterhaltsforderungen, die erst nach Rechtskraft des Titels fällig werden, verjähren sie in 3 Jahren ab dem Ultimo des Jahres der Fälligkeit.
Beispiel: Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung: 1.2.2014, Fälligkeit 1.3.2014. Beginn der Verjährung 31.12.2014. Ende der Verjährung: 31.12.2017.
Handelt es sich um laufende Unterhaltsforderungen, die bereits vor Rechtskraft des Unterhaltstitels fällig wurden, verjähren sie erst mit Ablauf von 30 Jahren.
Die Verjährung von Unterhaltsforderungen von Kindern gegenüber ihren Eltern beginnt allerdings erst mit dem 21. Geburtstag der Kinder.
Zu beachten ist aber, dass Unterhaltsrückständen auch der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden kann, obwohl sie noch nicht verjährt sind. Nach der Rechtsprechung ist dies möglich falls die Rückstände älter als 1 Jahr sind und der Unterhaltsschuldner darauf vertrauen konnte, dass der Rückstand nicht mehr geltend gemacht wird.
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