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Rechtsstreitigkeiten über die Regelung des Umgangsrechts eines Elternteils enden häufig mit gerichtlich gebilligten Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen müssen mit Leben gefüllt werden. Das bedeutet zum einen, dass die Eltern diese Vereinbarungen zu den Umgangszeiten jederzeit einvernehmlich anders gestalten können, als zunächst schriftlich niedergelegt. Zum anderen aber müssen die Regelungen in der Praxis zunächst einige Zeit durchgeführt werden, bevor ein etwa unzufriedener Elternteil wieder eine Abänderung der Vereinbarung mit Aussicht auf Erfolg beantragen kann. So wurde kürzlich entschieden, dass ein Zeitraum von ca. 2 Monaten zwischen der gerichtlich protokollierten Umgangsvereinbarung und einem Abänderungsantrag bei Gericht keine ausreichend lange praktische Umsetzung darstellt, OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. September 2015 (9 WF 207/15).
Eine starre Zeitgrenze gibt es allerdings nicht. Diese wird von Einzelfall zu Einzelfall abhängig sein und vor allem auch vom geltend gemachten Abänderungsgrund. Jedenfalls sollte bei gerichtlichen Vergleichsgesprächen zu Umgangsterminen immer ein Kalender mitgeführt werden, damit man nicht von der Situation „überfahren“ wird. Sinnvoll ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Wir beraten Sie gern.
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