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Bekommen Kinder vom an sich zahlungspflichtigen Elternteil keinen Kindesunterhalt, zahlt das Bundesland, in dem das Kind wohnt, auf Antrag die Differenz zwischen Mindestunterhalt und Kindergeld als so genannten Unterhaltsvorschuss (auch UVG-Leistung genannt) und versucht anschließend, auf eigene Rechnung den Unterhaltsanspruch in Höhe der verauslagten Vorschussleistung doch noch durchzusetzen.
Bislang wurden UVG-Leistungen für minderjährige Kinder maximal 6 Jahre lang bezahlt, längstens jedoch bis zum 12. Geburtstag des Kindes.
Seit 1.7.2017 entfällt die Deckelung des Zeitraumes Leistungsbezuges auf 6 Jahre und bis zum 12. Geburtstag des Kindes. Nun können Leistungen bis zum 18. Geburtstag des Kindes beantragt werden. Die Höhe der UVG-Leistung richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2017 monatlich:
für Kinder von 0 bis 5 Jahre 150 Euro
für Kinder von 6 bis 11 Jahre 201 Euro
ab Juli 2017 für Kinder von 12- bis 17 Jahren 268 Euro.
Um für die Zeit ab 1.7.2017 Leistungen erhalten zu können muss der Antrag bis spätestens 30.09.2017 beim Jugendamt gestellt werden.
© Andreas Hornig — Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
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