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Von der Deutschen Rentenversicherung erhält Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wer nicht mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Das bedeutet aber auch, dass noch eine restliche Arbeitskraft von drei Stunden pro Tag bestehen kann. Wer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist muss grundsätzlich auch diese Arbeitskraft noch verwerten um Unterhalt zahlen zu können. Falls ihm dies nicht möglich ist muss er die Gründe darlegen und beweisen. Gelingt ihm dies nicht kann ihm ein fiktives Einkommen aus einer möglichen und zumutbaren geringfügigen Beschäftigung zugerechnet werden.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH XII ZB 227/15 v. 9.11.2016).
© Andreas Hornig — Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
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