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Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen kann der Wohnbedarf des getrennt lebenden unterhaltsberechtigten Ehegatten etwa in Höhe der Gesamtkosten der (bisherigen) Ehewohnung angesetzt werden.
BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 29.09.2021 - XII ZB 474/20