Rechtsanwalt Andreas Hornig

Andreas Hornig

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Unterhalt für zweite Ausbildung?

Ausbildungsunterhalt

Zum Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern gehört gemäß § 1610 Abs. 2 BGB auch eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf, so genannter Ausbildungsunterhaltsanspruch. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren, so genannten Zweitausbildung zu tragen.
Schon vor geraumer Zeit hatte der BGH entschieden, dass ein Kind, das die Hochschulreife im Rahmen des gewöhnlichen schulischen Weges (Abitur, Fachabitur) erworben hat, auch zunächst erst eine praktische Ausbildung absolvieren darf und danach studieren, ohne dass dies unterhaltsrechtlich schädlich wäre. Allerdings muss dann zwischen der Lehre und dem Studium ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Ein enger sachlicher Zusammenhang wurde etwa zwischen einer Bauzeichnerlehre und einem Architekturstudium, einer landwirtschaftlichen Lehre und einem Studium der Agrarwirtschaft oder einer Banklehre und einem sich anschließenden Jurastudium angenommen.
Nunmehr hat der BGH seine Rechtsprechung weiter vertieft und ergänzt: Eine einheitliche, damit gegebenenfalls von den Eltern zu finanzierende Ausbildung, kann auch vorliegen, wenn zunächst eine Banklehre absolviert wird und anschließend ein Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem Ziel der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen durchgeführt wird. Es kommt dann entscheidend darauf an, dass die Lehre und das Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt. Dies kann auch der Fall sein, wenn das Lehramtsstudium mit dem Schwerpunkt Katholische Theologie studiert wird, falls die Kenntnisse aus der Lehre einen für das Studium ganz konkreten und dienlichen Nutzen entfaltet, vergleiche Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 08.03.2017, Az. XII ZB 192/16.
In jedem Fall muss also, falls Ausbildungsunterhaltsanspruch streitig wird, konkret zu den Ausbildungsinhalten und dem Zusammenhang mit der vor Ausbildung vorgetragen werden.

Rechtsanwalt Andreas Hornig

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