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Die Kosten für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung des minderjährigen Kindes stellen - soweit hierfür nicht die Krankenkasse aufkommt - einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar, für den beide Elternteile quotal, entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte einzustehen haben.
KG Berlin 13. Zivilsenat, Beschluss vom 31.01.2017 - 13 UF 125/16
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