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Wird die Finanzierung von Pflege in einem Heim erforderlich, reicht das eigene Einkommen und Vermögen der Eltern hierfür nicht mehr aus und sind auch Ansprüche auf Zahlung von Pflegegeld und Grundsicherung erschöpft, sind grundsätzlich ihre Kinder mit ihrem Einkommen und Vermögen unterhaltspflichtig. Erst wenn kein Verwandter gerader Linie unterhaltspflichtig ist muss der Träger der Sozialhilfe die Finanzierungslücke schließen. Es gelten unter anderem folgende Grundsätze:
1. Zunächst ist zu prüfen, ob Eltern ihren Unterhaltsanspruch verwirkt haben, z.B. weil sie sich früher nicht selbst um ihre Kinder gekümmert haben oder früher selbst gegenüber den Kindern gegen ihre damalige Unterhaltspflicht verstossen haben.
2. Ferner kann es mit einem oder mehreren Kindern vertragliche Vereinbarungen geben, aufgrund derer nur die Vertragspartner Unterhaltspflichten haben, z.B. bei Verträgen zur Regelung vorweggenommener Erbfolge oder Verträgen, die ein Leibgeding oder ein Wohnrecht vorsehen, wie sie insbesondere auch heute noch auf dem Land gerne abgeschlossen werden.
3. In einem dritten Schritt ist festzustellen, ob ganz oder teilweise Vermögensübertragungen der Eltern rückgängig gemacht werden können. Das ist in der Regel der Fall, falls die unentgeltliche Vermögensübertragung noch keine 10 Jahre zurück liegt.
4. Im übrigen gilt der Grundsatz, dass die Kinder im gleichen Rang dem Grunde nach haften und der Höhe nach jeder einzelne von ihnen nach seinen eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen herangezogen werden kann, falls nach Abzug eigener vorrangiger Unterhaltspflichten für eigene Kinder oder Ehepartner und nach Abzug relativ großzügiger Freibeträge dann für den Elternunterhalt noch etwas übrig bleibt.
5. Bleibt nach Anwendung dieser Grundsätze bei mehreren Kindern für den Elternunterhalt unterschiedlich viel übrig haften sie für die Finanzierung der anderweitig nicht zu deckenden Pflegekosten ihrer Eltern anteilig. Hierfür ist dann eine Berechnung nach kaufmännischem Dreisatz erforderlich.
Zum Ganzen existiert so umfangreiche Einzelfallrechtsprechung, dass die Frage, ob und in welcher Höhe tatsächlich Unterhaltspflichten bestehen, nur mit Hilfe eines entsprechend erfahrenen Fachanwalts für Familienrecht geklärt werden sollte.
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