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Das unterhaltspflichtige Einkommen aus Berufstätigkeit ist nach der Rechtsprechung um notwendige berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen. Hierzu gehören die Aufwendungen für die berufstäglichen Fahrten zur Arbeit.
Nach der Rechtsprechung werden für die Fahrten zur Arbeit mit dem PkW grundsätzlich für die ersten 30 Entfernungskilometer für Hin-und Rückfahrt je 0,30 € anerkannt und die weiteren Kilometer mit je 0,20€.
Die oft zitierte Literaturmeinung, der Unterhaltspflichtige könne grundsätzlich nur maximal die Kosten für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln absetzen, falls deren Benutzung möglich und zumutbar ist, trifft in dieser Verallgemeinerung nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits im Jahr 1988 folgenden Grundsatz aufgestellt, der unverändert weiter gilt:
"Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unterhaltsverpflichteter sich auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel verweisen lassen muß, kommt es entscheidend auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse an...Wenn die Benutzung eines Pkw für die Fahrten zur Arbeitsstelle einen so großen Teil seines Einkommens aufzehrt, daß er deswegen keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann, ist ihm in der Regel zuzumuten, sich kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen." (BGH vom 07.12.1988 - - IVb ZR 23/88 = FamRZ 1989, 483 - 487).
© Andreas Hornig — Rechtsanwalt und AnwaltMediator, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
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