Rechtsanwalt Andreas Hornig

Andreas Hornig

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Umgangsrecht: BGH erleichtert Anordnung Wechselmodell

Wollte ein getrennt lebender Elternteil bislang die geteilte gleichberechtigte Betreuung für ein gemeinsames Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ( so genanntes paritätisches Wechselmodell ) ausüben war dies nicht möglich. Entsprechende Anträge wurden mit der Formel abgewiesen, eine entsprechende Anordnung sei gegen den Willen des anderen Elternteils nicht möglich. Dass diese Formel im Gesetz keine Stütze hat lässt sich nun einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes entnehmen zusammen mit folgenden Grundsätzen:

- Gesetzliches Leitbild ist nicht das Residenzmodell (Kind lebt nach Trennung seiner Eltern hauptsächlich bei einem Elternteil).Das Gesetz lässt auch andere Betreuungsmodelle zu.

- Haben Eltern das gemeinsame Sorgerecht spricht ein Streit darüber, bei wem das Kind leben soll, nicht dagegen, ein Wechselmodell im Wege einer Umgangsregelung anzuordnen.

- Entscheidender Maßstab ist allein das Kindeswohl. Entspricht das Wechselmodell -also eine paritätisch geteilte Betreuung - dem Kindeswohls im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen nach den Erkenntnissen des Gerichts am besten, ist es anzuordnen. Dabei sind folgende Aspekte besonders zu berücksichtigen:

- An das Kind werden durch das Hin und Herpendeln zwischen den Wohnsitzen der Eltern höhere Anforderungen gestellt, da es sich auf zwei unterschiedliche Lebensumgebungen einstellen und umstellen muss.

- Es muss bereits eine Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit der Eltern bestehen. Bei erheblich konfliktbelastetem Verhältnis der Eltern liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.

- Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.

Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2015 - 11 UF 1257/15
AG Schwabach, Beschl. v. 10.09.2015 - 1 F 280/15

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 25/2017 v. 27.02.2017

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