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Der Streit über den Umgang eines Kindes mit dem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil beschäftigt jeden Familienrechtler in großem Umfang. Häufig werden wir in letzter Zeit mit der Frage konfrontiert, ob der betreuende Elternteil bei der Ausgestaltung des Umgangs ein Mitspracherecht oder ein Informationsrecht hat. Nach herrschender Auffassung gelten folgende Grundsätze:
- Der Umgangsberechtigte kann grundsätzlich den Umgang in eigener Verantwortung ausgestalten und auch bestimmen, mit wem die Kinder in dieser Zeit zusammentreffen, falls damit keine besonderen Gefährdungen der Kinder verbunden sind, die über alltägliche Gefahren hinausgehen (z.B. bei Fahren ohne Kindersitz oder in betrunkenem Zustand, Teilnahme an Autorennen, Bungeespringen, Teilnahme an einer Drogenparty).
- Gerade Mütter hegen oft den Wunsch, dem Vater zu verbieten, dass die Kinder mit der neuen Lebensgefährtin des Vaters Kontakt haben. Ein derartiges Eingriffsrecht gibt es aber grundsätzlich nicht.
- Der Umgangsberechtigte kann auch im Rahmen des vorher festgelegten Ferienumgangsrechts (welches vom Umfang her grundsätzlich der Hälfte aller Schulferien entspricht) Urlaubsaufenthalte mit den Kindern im In-und Ausland eigenständig planen und durchführen, ohne dass der andere Elternteil ein Mitspracherecht hat. Der andere Elternteil hat allerdings ein Recht auf vorherige Information falls eine Auslandsreise durchgeführt wird und kann diese allenfalls unterbinden, falls das Urlaubsziel in einem Krisengebiet liegt (in jüngster Zeit sind auch Reisen nach Ägypten oder in die Türkei teilweise als problematisch abgesehen worden), oder mit der Reise besondere Infektionsgefahren oder anderweitige Gefahren (z.B. ungenügender Schutz vor wilden Tieren beim Campen in der Wildnis) für die Kinder verbunden sind.
- Alleiniger Maßstab für einen Eingriff in das grundsätzlich dem Umgangsberechtigten allein zustehende Planungs- und Ausgestaltungsrecht mittels Richterspruch des Familiengerichts ist das Kindeswohl.
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