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Wird einer der Eheleute stationär pflegebedürftig entstehen hohe Heimkosten, für welche der andere Partner im Rahmen des Unterhalts nach den gleichen Grundsätzen haftet, wie sie beim Trennungsunterhalt gelten. Das bedeutet, dass der gesunde Partner unter Umständen so viel bezahlen muss, dass ihm nur noch das Existenzminimum verbleibt (Hierzu der Bundesgerichtshof: XII ZB 485/14, Beschluss vom 27.4.2016).
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