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In Literatur und Rechtsprechung wird zunehmend die Auffassung vertreten, dass eine so genannte relative Sättigungsgrenze bei einem Betrag in Höhe von monatlich 2.500 € besteht. Das bedeutet: Der nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu ermittelnde Quotenunterhalt wird nach oben begrenzt auf den Nettobetrag , der unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten (incl. evtl Wohnvorteile) zur Auffüllung des Gesamtbetrages in Höhe von monatlich 2.500 € noch fehlt. Will der Unterhaltsberechtigte mehr muss er seinen Unterhaltsbedarf konkret berechnen.
Ich persönlich glaube nicht, dass sich angesichts völlig unterschiedlicher sowohl örtlich als auch individuell bedingter Lebens-und Einkommensverhältnisse eine derartige schematische "Rasenmähermethode" in ganz Deutschland einheitlich durchsetzen wird. Schwerpunkt der Arbeit des Unterhaltsrechtlers bleiben natürlich in jedem Fall die Wertungen der Besonderheiten des Einzelfalles.
© Andreas Hornig — Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
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