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Wer Anspruch auf Unterhalt hat kann grundsätzlich auch verlangen, dass ihm die Kosten für einen beabsichtigten Prozess vorgeschossen werden (so genannter Vergahrenskostenvorschuss). Das gilt auch falls das Verfahren gegen den Unterhaltsschuldner selbst gerichtet ist (zum Beispiel zur Finanzierung der Kosten eines Scheidungsverfahrens oder eines Unterhaltsstreits).
Durchsetzbar ist der Anspruch aber nur falls die Zahlung auch der Billigkeit entspricht. Das bedeutet: Der Prozess darf nicht von vorn herein aussichtslos sein und der Unterhaltsschuldner muss ausreichend leistungsfähig sein.
Zwischen Eheleuten ist in der Regel der Anspruch nur bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen durchsetzbar. Denn auch der Unterhaltspflichtige hat einen Anspruch darauf, dass ihm sein eheangemessener hälftiger Einkommensanteil verbleibt und auf Vermögen muss er nur zurückgreifen, falls er genügend liquide Mittel hat ohne den Stamm seines Vermögens anzugreifen.
Außerdem hat nun der Bundesgerichtshof erneut klargestellt, dass der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mit Rechtskraft der Ehescheidung endet: Zwischen Eheleuten gibt es einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung gemäß § 1360a BGB (BGH, Beschluss vom 12. April 2017 – XII ZB 254/16 –, juris ).
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