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Mehrkosten für die Förderung eines Kindes aus pädagogischen Gründen (Kindergarten, Nachhilfe) zählt die Rechtsprechung zum Unterhaltsmehrbedarf des Kindes. Andere Mehrkosten für die Kinderbetreuung (Kinderfrau, Hort) werden zu den berufsbedingten Aufwendungen des Elternteils gezählt, bei dem das Kind lebt. Denn diese Ausgaben ermöglichen es diesem Elternteil, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und können daher bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt werden. Im übrigen kommt bei sehr guten Einkommensverhältnissen (monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen über 5.100 €) in Betracht, auch den Kindesunterhalt der Höhe nach konkret zu berechnen, falls die Höchstbeträge der Düsseldorfer Tabelle nicht ausreichen um den tatsächlichen Unterhaltsbedarf der Kinder zu decken, wie er dem Lebensstandard der Familie entspricht.
© Andreas Hornig — Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
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