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In Betracht kommt eine Versagung des Ehegattenunterhalts gemäß § 1579 Nr. 7 BGB, der auch für Fälle des Trennungsunterhalts entsprechend gilt. Der Gesetzestext lautet:
"Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt".
Dass Ehebruch ein Fehlverhalten ist, weil er gegen die ehelichen Treuepflichten verstößt, dürfte jedermann einleuchten.
Hinzukommen muss aber, dass das Fehlverhalten nur und eindeutig beim Unterhaltsberechtigten liegt. Das ist z.B. nicht der Fall, falls der "betrogene" Ehepartner selbst gegen eheliche Treuepflichten verstoßen hat, also selbst fremd geht oder ging.
Außerdem verlangt die Rechtsprechung eine so schwerwiegende Abkehr von ehelichen Bindungen, dass das Verlangen von Unterhalt grob unbillig erscheint. Das wurde zum Beispiel angenommen bei Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses, wenn darin auch zugleich die Ursache für das Scheitern der Ehe liegt.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang oft der Einwand des Unterhaltsberechtigten, die Ehe sei bereits bei Aufnahme der anderen Beziehung nicht mehr intakt gewesen.
In entsprechenden Fällen ist ein Unterhaltsausschluss nach meinen Erfahrungen erfolgreich durchsetzbar.
© Andreas Hornig — Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
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