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Können Eltern bei gemeinsamem Sorgerecht sich nicht darüber einigen, ob ihre Kinder Schutzimpfungen erhalten sollen, bleibt nichts anderes übrig, als beim Familiengericht die Alleinübertragung der Gesundheitssorge zu beantragen. Wer dabei die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen befürwortet, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden, dürfte damit in der Regel Erfolg haben, zumindest für Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln. Voraussetzung ist allerdings, dass keine einschlägigen Einzelfallumstände wie etwa bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken vorliegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und gleichzeitig der Auffassung der Mutter eine Abfuhr erteilt, das allgemeine Infektionsrisiko sei niedriger als das Impfrisiko, mit dem folgenden weiteren bemerkenswerten Satz:
"Die von der Mutter erhobenen Vorbehalte, die aus ihrer Befürchtung einer "unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft" resultieren, musste das Oberlandesgericht dagegen nicht zum Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens über allgemeine Impfrisiken nehmen."
(BGH vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16)
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