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Das OLG Brandenburg hat die Voraussetzungen zusammengefasst, die erforderlich sind damit ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung gerichtlich anerkannt wird:
„Es genügt ein der konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß räumlicher Trennung (OLG Köln FamRZ 1982, 807 BeckOGK/S. Kappler, 1.5.2020, BGB § 1567, Rn. 30). Die gemeinsame Nutzung der der Versorgung und Hygiene dienenden Räume (Küche, Toilette, Bad, Waschküche) sowie Absprachen über deren Benutzung schließen - wenn solche Räume nur einmal vorhanden sind - die Annahme eines Getrenntlebens folglich nicht aus. Haushaltsgeräte, die - wie die Waschmaschine - in der Wohnung nicht leicht doppelt aufgestellt werden können, können ebenfalls gemeinsam genutzt werden (BeckOGK/S. Kappler, a. a. O., Rn. 32). Außer den der Versorgung und Hygiene dienenden Räumen darf kein Zimmer der ehelichen Wohnung gemeinsam genutzt werden; die übrigen Zimmer der ehelichen Wohnung müssen strikt getrennt werden. Die Ehegatten müssen getrennt wohnen und schlafen (BeckOGK/S. Kappler, a. a. O., Rn. 33).“
Oberlandesgericht Brandenburg
Beschl. v. 10.08.2020, Az.: 13 UF 122/17, FuR 2020, Heft 11