Rechtsanwalt, Bankkaufmann
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Schützenstraße 24
96047 Bamberg
+49 (0) 951 942311 0
+49 (0) 951 942311 50
info@hornig-kollegen.de
Zertifiziert nach ISO 9001:2015
Irrtümlich nehmen Eheleute vielfach an, sie könnten einander vertreten, weil sie miteinander verheiratet sind. Das gilt jedoch nur in den Fällen der so genannten Schlüsselgewalt:
"§ 1357, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben."
Außerhalb des engen Anwendungsbereichs dieser Vorschrift ( z.B.: Nahrung, Kleidung, Haushaltsgeräte, etc.) kann man bislang seinen Ehepartner nicht rechtsgeschäftlich vertreten, nur weil man miteinander verheiratet ist. Das kann besonders fatal sein, falls ein Ehepartner durch plötzliche Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Denn dann muss ein Betreuer bestellt werden, falls der Betreffende für diesen Fall keine Vorsorgevollmacht hinterlassen hat.
Viel zu wenige haben allerdings für diesen Fall vorgesorgt.
Deshalb hat der Bundesrat bereits im Oktober 2016 eine Gesetzesänderung beantragt, wonach wenigstens für den Fall der Gesundheitsfürsorge der andere Ehegatte kraft Gesetzes eine Vollmacht haben soll: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten (BR-Drs. 505/16)
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0501-0600/505-16(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1
Auch falls dies Gesetz wird bleibt eine Vorsorgevollmacht weiter sinnvoll. Denn der Gesetzesentwurf beschäftigt sich nur mit der Gesundheitsfürsorge, nicht auch mit der Vermögensfürsorge.
Rechtsanwalt, Bankkaufmann | Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht | AnwaltMediator (DAA)
Tätigkeitsschwerpunkte: