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Es passiert immer wieder, dass Eltern von Sparbüchern ihrer minderjährigen Kinder Geld abheben. Den dadurch den Kindern entstehenden Schaden müssen sie ersetzen.
Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 1664 BGB. Denn danach können Kinder ihre Eltern wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch nehmen, die sie bei Ausübung der elterlichen Sorge begangen haben. Es ist nicht selten, dass Kinder dies nach Erreichen der Volljährigkeit tun. Damit haben sie in der Regel auch Erfolg.
Eltern können sich auch in der Regel nicht mit dem Argument wehren, sie hätten das Geld für ihre Kinder ausgegeben. Vater argumentierte, er müsse das Geld nicht ersetzen. Denn er habe mit dem Geld seiner Kinder für sie Geschenke bzw. Einrichtungsgegenstände gekauft und Urlaubsreisen finanziert. Auch die Mutter als Mitinhaberin der elterlichen Sorge sei damit einverstanden gewesen, dass er das Geld der Kinder hierfür ausgebe. Damit hatte er keinen Erfolg. Auch er musste seinen Kindern das vom Sparbuch abgehobene Geld erstatten. Denn Aufwendungen für Geschenke und Urlaubsreisen für minderjährige Kinder sind im Rahmen der Unterhaltspflicht geschuldet, weil Eltern ihren minderjährigen Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt schulden. Diesen dürfen sie also nicht mit Mitteln des Kindes finanzieren (OLG Bremen, Az 4 UF 112/14, Beschluss vom 3.12.2014).
© Andreas Hornig — Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
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