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Die Koalition hat am 24.03.2022 ein Entlastungspaket für die Bundesbürger beschlossen, in dessen Rahmen unter anderem auch ein einmaliger Kinderzuschusss in Höhe von 100 € pro Kind ausgezahlt werden soll. Sollte die Neuregelung rechtlich so verankert werden wie der Kinderbonus aus dem Jahr 2022, gilt: Dieser Zuschuss ist im Monat der Auszahlung genauso wie das staatliche Kindergeld bedarfsdeckend. Das bedeutet im Ergebnis für das sogenannte Residenzmodell (Minderjährige Kinder leben bei einem Elternteil, nur der andere leistet Barunterhalt), dass der den minderjährigen Kindern gegenüber barunterhaltspflichtige Elternteil den von ihm für diesen Monat geschuldeten Barkindesunterhalt um 50 € kürzen kann. Müssen beide Eltern in anderen Fällen den Kindesunterhalt anteilig bezahlen, erfolgt die Kürzung entsprechend der geschuldeten Anteile im gleichen prozentualen Verhältnis. Genaueres wird man erst wissen sobald die gesetzlichen Regeln zum Kinderzuschuss veröffentlicht sind.
Andreas Hornig, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht