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Es gelten folgende Voraussetzungen:
1. Am einfachsten ist die Rückforderung, falls sie sich für den Fall der Trennung und Scheidung vertraglich vorbehalten wurde.
1. In Betracht kommt evtl. ein Schenkungswiderruf wegen grobem Undank.
3. Ferner kommt in Betracht eine Rückforderung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Dann gibt es in aller Regel aber nur Wertersatz und es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Der Schenkung muss die Vorstellung und Erwartung zugrunde gelegen hat, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben.
b) Es muss für den Schenker völlig unzumutbar sein, die durch die Schenkung entstandene Vermögenslage aufrecht zu erhalten.
c) Beim gesetzlichen Güterstand ist vorrangig der Zugewinnausgleich durchzuführen.Nur falls das Ergebnis schlechthin unangemessen und unzumutbar ist kann eine Forderung durchsetzbar sein.
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