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Unterhalt Kind: Öfter sehen - weniger zahlen
Erweiterter Umgang und Herabsetzung Unterhalt
Bei nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen können außergewöhnlich hohe reine Umgangsmehrkosten Anlass geben, den Unterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung einer niedrigeren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Dieser Unterhaltsbedarf kann (weiter) gemindert werden, soweit der Barunterhaltspflichtige im Zuge seines erweiterten Umgangs bedarfsdeckende Mehrkosten aufwendet, die zu Ersparnissen des betreuenden Elternteils führen (BGH v. 12.03.2014 XII ZB 234/13).
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