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Nicht mein Kind - Scheinvater
Es kommt gar nicht so selten vor, dass einem Ehemann ein Kind untergeschoben wird, wie man landläufig sagt. Er glaubt also, dass er der biologische Vater des Kindes ist, das seine Frau zur Welt gebracht hat. Erzeuger ist aber ein ganz anderer. Dann kann der Ehemann als so genannter Scheinvater die Vaterschaft anfechten. Hat er damit Erfolg möchte er zumeist auch den Unterhalt zurückbezahlt haben, den er für das Kind aufgewendet hat. Hierfür haftet dann der biologische Vater.
Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Mutter Auskunft darüber geben muss, wer als biologischer Vater in Frage kommt.
Ist der biologische Vater allerdings gefunden haftet er nach geltendem Recht für die Erstattung aller Unterhaltsleistungen, die der Scheinvater für das Kind ab Geburt erbracht hat.
Die Bundesregierung will nun mit einer Gesetzesänderung erreichen, dass
a) die Mutter des Kindes darüber Auskunft erteilen muss, wer als biologischer Vater des Kindes in Betracht kommt und
b) die Haftung des biologischen Vaters für den Kindesunterhalt für die Vergangenheit auf einen Zeitraum von 2 Jahren vor Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens begrenzt wird.
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