Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt. Dies hat dazu geführt, dass in einigen Bereichen die Arbeitnehmer für Zeiten der Kurzarbeit vollständig von der Arbeitspflicht befreit waren.
Es war umstritten, ob kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie reguläre Arbeitstage zu behandeln sind oder ob wegen der geringeren tatsächlich geleisteten Arbeit eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs gerechtfertigt ist.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Ende 2021 Stellung genommen (Az. 9 AZR 225/21 und 9 AZR 234/21).
Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 3 Bundesurlaubsgesetz, wonach sich der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch auf 24 Werktage beläuft bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf 6 Tage in der Woche. Ist die arbeitsvertragliche Arbeitszeit auf weniger als sechs Arbeitstage in der Woche verteilt, reduziert sich der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch entsprechend nach der Formel
24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage
So errechnet sich z.B. ein gesetzlicher Mindesturlaub bei 5 Tage-Woche von 20 Urlaubstagen (24 x (52 x 5) : 312 = 20).
Das BAG hat nun, ebenso wie die vorherigen Instanzen, dahingehend entschieden, dass die aufgrund einzelvertraglich wirksam vereinbarter Kurzarbeit (oder aufgrund Betriebsvereinbarung wirksam eingeführter Kurzarbeit) ausgefallenen Arbeitstage nicht mit den regulären Arbeitstagen mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind.
Dadurch reduziert sich der gesetzliche Mindesturlaub.