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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Ein Arbeitsverhältnis kann auf unterschiedliche Art beendet werden, etwa durch Kündigung, aufgrund Befristung oder durch Aufhebungsvertrag.
Bei einem Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich Vorsicht geboten, da der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu sozialrechtlichen Nachteilen, etwa beim Bezug von Arbeitslosengeld I, führen kann. Die oft bestehende Vorstellung auf Arbeitnehmerseite, dass eine „gütliche Einigung“ in Form eines Aufhebungsvertrags, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, stets einer Kündigung zu bevorzugen sei, erweist sich oft als fehlerhaft.
Gelegentlich versuchen Arbeitgeber, ihnen „missliebige“ Arbeitnehmer loszuwerden, indem sie dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrags anbieten und den Abschluss des Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme durch den Arbeitnehmer abhängig machen, ohne ihm eine Bedenkzeit einzuräumen. Mit der Frage, ob ein unter solchen Bedingungen zustande gekommener Aufhebungsvertrag anfechtbar ist und gegen das Gebot fairen Verhandelns verstößt, hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall zu befassen (Urteil vom 24.02.2022, Az. 6 AZR 333/21). Im dort entschiedenen Fall behauptete die klagende Arbeitnehmerin, ihr sei vom Arbeitgeber für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags eine außerordentliche Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden; der Arbeitgeber habe ihr keine längere Bedenkzeit, um Rechtsrat einholen zu können, einräumen wollen. Sie hat der Aufhebungsvertrag unterzeichnet und berief sich im Prozess darauf, diesen wirksam wegen widerrechtlicher Drohung des Arbeitgebers angefochten zu haben.
Das BAG wies die Klage in 3. Instanz ab, da der Arbeitgeber im konkreten Fall aufgrund der vorliegenden Einzelfallumstände die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung und die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen durfte; ein unfaires Verhandeln sei nicht gegeben; dass der klagende Arbeitnehmerin der Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme angeboten wurde, habe ihre Entscheidungsfreiheit nicht verletzt.
Maßgeblich waren hier – wie so oft – die Umstände des konkreten Einzelfalls. Die Entscheidung des BAG lässt sich insoweit nicht verallgemeinern. In anderen Sachverhaltskonstellationen kann durchaus eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers (Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns) bestehen und der Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar sein. Hier lohnt sich oft die Einholung einer rechtlichen Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Matthias Kaller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Familienrecht und Arbeitsrecht