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Im Erb- und Schenkungssteuerrecht gibt es einen einheitlichen Steuerfreibetrag, der jedem Steuerpflichtigen alle 10 Jahre neu zusteht. Erhalten Kinder von oder nach ihren Eltern Vermögenswerte durch Schenkung, Erbe, Vermächtnis oder Realisierung von Pflichtteilsansprüchen, besteht pro Elternteil ein Feibetrag von 400.000 €, der alle 10 Jahre erneut geltend gemacht werden kann. Mitunter können Pflichtteilsberechtigte Steuern dadurch sparen, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch zeitlich etwas später geltend machen. Denn die Erbschaftssteuerpflicht des Pflichtteilsberechtigten entsteht erst sobald er seinen Pflichtteilsanspruch ernsthaft geltend macht (BFH BStBl. II 06, 718 = ZEV 06, 514 = FamRZ 06, 1526).
Beispiel: Der Sohn hat von seiner Mutter acht Jahre vor deren Tod 400.000 € geschenkt erhalten. Damit ist der Freibetrag für 10 Jahre verbraucht. Die Mutter hat ihn enterbt. Sein Pflichtteilsanspruch nach der Mutter beträgt 200.000 €. Macht er ihn sofort nach dem Erbfall geltend hat er keinen Steuerfreibetrag mehr und muss die 200.000 € versteuern. Macht er dagegen seinen Pflichtteilsanspruch erst nach Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung geltend, kann er sich erneut auf den Freibetrag berufen und bleibt steuerfrei. Er darf allerdings nicht zu lange warten. Denn er muss auch die Verjährungsfrist für seinen Pflichtteilsanspruch beachten. Sonst bekommt er am Ende überhaupt nichts.
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