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Wird eine Schenkung wegen Verarmung des Schenkers oder grobem Undank des Beschenkten widerrufen und war mit der Schenkung auch der Verzicht auf ein künftiges Erbrecht und/oder Pflichtteilsrecht verbunden, besteht ein Gegenanspruch des Beschenkten, der auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, mit dem dieser Verzicht aufgehoben wird (Gemmer, EE, 8-2016,137).
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