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Es kommt öfter vor: Mann und Frau setzen sich in einem gemeinsamen Testament - oft Berliner Testament genannt - oder durch Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben ein und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Überlebenden (Schlusserbe). Mit dem Tod des zuerst Versterbenden wird dieses Testament für den Überlebenden bindend. Dieser verschenkt nun einen Teil des Vermögens an Dritte und die Kinder fragen sich nach seinem Tod, ob sie noch etwas dagegen machen können.
In einem solchen Fall kommt unter bestimmten Vorraussetzungen ein Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten in Betracht. Dieser Anspruch entsteht mit dem Todesfall und verjährt mit Ablauf von genau drei Jahren, also mit Ablauf des Tages, an dem sich der Todesfall zum dritten Mal jährt.
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