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Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangen, das entweder vom Erben selbst erstellt wird oder im Auftrag des Erben auf Kosten des Nachlasses von einem Notar erstellt wird.
Wird ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert wird der Anspruch nur dann erfüllt wenn der Notar nicht nur Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand des Nachlasses beurkundet, sondern den Nachlassbestand auch selbst ermittelt in dem Umfang, in dem dies möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2020 - IV ZR 193/19 m.w.N.).
© Andreas Hornig — Rechtsanwalt und AnwaltMediator, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht