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Der Erbe kann gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten die Vorlage eines notariell erstellten Nachlassverzeichnisses verweigern, wenn
- der Nachlass nicht ausreicht um die Notarkosten zu bezahlen und
- der Pflichtteilsberechtigte nicht erklärt, dass er die Notarkosten im Voraus bezahlt.
(OLG München 1.6.17, 23 U 3956/16)
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