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Im Rahmen der Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht eine Person bestellt, welche die Verwaltung des Nachlasses übernimmt. Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt. Das bedeutet, dass sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers ausschließlich aus der Nachlassmasse beglichen werden. Das Privatvermögen der Erben bleibt unberührt.
Die Nachlassverwaltung ist nicht zu verwechseln mit der Nachlasspflegschaft und der Nachlassinsolvenz.
Der Nachlassverwalter übernimmt die vollständige Kontrolle über den Nachlass. Die Erben können selbst nicht mehr über den Nachlass bestimmen. Eine wesentliche Aufgabe des Nachlassverwalters ist die Begleichung des Nachlassverbindlichkeiten. Hierbei ist er sowohl den Erben als auch den Gläubigern verantwortlich. Seine Tätigkeit wird vom Nachlassgericht überwacht.
Zur Vorbereitung der Verwaltung ermittelt der Nachlassverwalter den Bestand des Nachlasses und die bestehenden Verbindlichkeiten. Das Ergebnis wird in einem übersichtlichen Nachlassverzeichnis festgehalten. Zur Begleichung der Schulden ist er berechtigt, Gegenstände aus dem Nachlass nach eigenem Ermessen zu verkaufen. Bestimmte Rechtsgeschäfte - wie zum Beispiel der Verkauf einer Immobilie - bedürfen jedoch der Genehmigung durch das Nachlassgericht.
Ist eine vermietete Immobilie oder ein Unternehmen im Nachlass, werden die entsprechenden Verträge vom Nachlassverwalter weitergeführt oder abgewickelt.
Stellt der Nachlassverwalter fest, dass der Nachlass überschuldet ist oder eine Zahlungsunfähigkeit droht bzw. schon besteht, ist der Nachlassverwalter dazu verpflichtet, die Nachlassinsolvenz zu beantragen.
Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Erben durch das Nachlassgericht angeordnet. Sind mehrere Erben vorhanden, wird die Nachlassverwaltung nur auf übereinstimmenden Antrag aller Miterben angeordnet.
Das Nachlassgericht bestimmt eine Person, die aufgrund ihres Sachverstands für die Übernahme des amten geeignet und befähigt ist. In der Regel werden Rechtsanwälte oder Notare ausgewählt. Die Erben können eine Privatperson für das Amt vorschlagen. Das Nachlassgericht prüft dann, ob diese Person geeignet ist. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, welche Verwaltungsaufgaben im Einzelfall zu erwarten sind.
Das Gesetz sieht lediglich eine angemessene Bezahlung des Nachlassverwalters vor. Eine universelle Vergütungsart gibt es nicht. Die Vergütung des Nachlassverwalters hängt zum einen von dessen beruflichen Hintergrund, zum anderen von dem tatsächlichen Aufgaben und dem damit verbundenen Zeitaufwand ab.
Der Nachlassverwalter wird aus dem Nachlass bezahlt. Das Gericht kann die Anordnung jedoch von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen.
Die Nachlassverwaltung kann ein wirkungsvolles Mittel sein, um Klarheit und Sicherheit sowohl für Erben als auch für Gläubiger zu schaffen. Mit rechtlicher Unterstützung lassen sich Konflikte vermeiden und Haftungsrisiken minimieren.
Sie haben Fragen zur Nachlassverwaltung oder befinden sich in einer Erbengemeinschaft? Rechtsanwalt Hornig und Rechtsanwalt Ohnesorge beraten Sie gerne.
Die Informationen auf dieser Website dienen lediglich dazu, einen ersten Überblick über teilweise komplexe Rechtsfrage zu vermitteln. Eine Rechtsberatung wird dadurch nicht ersetzt und erfordert stets eine individuelle Beratung, damit die Besonderheiten des Einzelfalls und etwaige Änderungen der Rechtslage berücksichtigt werden können. Für eine rechtssichere Auskunft vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin.