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Steht in einem Testament, dass ein "Sparguthaben" oder ein "Barvermögen" vermacht wird, muss geprüft werden, was der Erblasser tatsächlich wollte. Die Prüfung kann ergeben, dass auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen ist. Danach können zu einem Sparguthaben auch Gelder auf einem Festgeldkonto gehören, falls auf diesem Konto regelmäßig Ansparungen vorgenommen wurden. Gelder auf einem Girokonto gehören aber nicht dazu (OLG München 14.5.14, 7 U 2983/13).
Der Begriff "Barvermögen" dagegen dürfte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben dem Bargeld auch das auf allen Konten liegende Geld umfassen, nicht aber Wertpapiere.
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© Andreas Hornig — Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
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