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Zehn Jahre nach Zuteilungsreife dürfen Bausparverträge von der Bausparkasse im Regelfall gekündigt werden, falls kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen wurde (BGH, Urteile vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Dabei hat der BGH auf das eigentliche Ziel des Bausparens abgestellt, nach Ablauf der Ansparphase ein zinsgünstiges vertraglich vorgesehenes Darlehen von der Bausparkasse zu erhalten.
Anders zu beurteilen - und noch nicht entschieden - wäre demnach der Fall, dass ein Bausparvertrag als Geldanlage verkauft wurde.
Wird der Vertrag von der Bausparkasse gekündigt besteht also für bestimmte Fälle weiter Beratungsbedarf.
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