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Gebühren können zurückgefordert werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15 der bisherigen jahrzehntelangen Abrechnungspraxis vieler Bausparkassen eine klare Absage erteilt. Danach ist es unzulässig, vom Bausparer während der Darlehensphase Kontoführungsgebühren zu verlangen. Deshalb können jedenfalls etwaige gezahlte Gebühren ab 2014 noch zurückgefordert werden.
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